Im Winter müssen die Bewohner von Häuser sich darum kümmern, dass die Gehwege entsprechend geräumt sind. Aber was bedeutet das im Detail? Wann ist man haftbar? Und wieviel Winterdienst ist zumutbar?
Allgemein
Wann, wo und wie zu räumen ist, bestimmen Städte und Gemeinden in ihren jeweiligen Ortssatzungen. In den meisten Kommunen müssen Gehwege von morgens um sieben Uhr bis abends um 20 Uhr geräumt und gestreut werden. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht ein bis zwei Stunden später.
Tagsüber muss sowohl der ans Grundstück grenzende Gehweg als auch der Zugang zum Hauseingang in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Metern geräumt werden. Bei andauerndem Schneefall müssen diese Flächen auch mehrmals täglich frei gemacht werden.
Sonderfälle
Wie viel Neuschnee darf liegen?
Nach einem Gerichtsurteil in Aurich kann selbst einem 70-Jährigen zugemutet werden, über einen Bürgersteig zu laufen, auf dem sich seit dem letzten Räumen bereits wieder ein Zentimeter Neuschnee angehäuft hat. (Az.: LG Aurich, 2 O 1293/13)
Hafte ich auch für Eiszapfen?
Der Hauseigentümer hat laut örtlicher Straßenordnung die Eiszapfen an seinem Dach zu entfernen. Sollten parkende Autos durch einen herabfallenden Eisbrocken beschädigt werden, muss er zahlen. (Az.: LG Wuppertal, 8 S 56/11)
Kann Fußgänger eine Teilschuld treffen?
Ja. Wenn ein Fußgänger einen vom Schnee befreiten Fußweg und einen nicht gestreuten, benachbarten Weg zur Auswahl hat, muss er den freien Weg nutzen. Ansonsten kann er niemanden für einen Sturz verantwortlich machen. (Az.: LG Karlsruhe, 6 O 205/12)
Muss ich auch vor 7:00 Uhr räumen?
Wenn ein Hauseigentümer weiß, dass Passanten sein Grundstück schon früher betreten, kann er auch für Unfälle vor 7 Uhr haftbar gemacht werden. (Az.: OLG Koblenz, 5 U 1479/14)
Muss ich mit Salz streuen oder reicht Sand?
Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte ist der Gehweg mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt oder Tausalz) zu bestreuen. In Rottweil bestimmte ein Gericht, dass „in ganz besonderen Fällen der Einsatz von Salz geboten“ sei. Sollte der „Verkehrssicherungspflichtige“ stattdessen nur mit milderen Mitteln gestreut werden und ein Passant stürzt, muss er den Schaden ersetzen. (Az.: LG Rottweil, 2 O 312/07).
(Quelle: Bild)
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