Urteil: Jetzt geht's Falschparkern auf Privatparkplätzen an den Kragen

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Widerrechtliches Parken auf Privatparkplätzen wird nach einen BGH-Urteil jetzt geahndet.

Jetzt geht es Falschparkern an den Kragen. Bislang konnten sich Parksünder um das Knöllchen drücken, wenn sie ihren Wagen widerrechtlich auf Supermarkt-, Krankenhaus- oder Privatparkplätzen abgestellt hatten. Die Behauptung, man sei nicht selbst gefahren, hatte bislang ausgereicht. Doch jetzt beschloss der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass diese Ausrede ab sofort nicht mehr ausreicht.

Zwar kann ein Strafzettel auf einem Privatparkplatz weiterhin nur den tatsächlichen Fahrer treffen. Wenn der ermittelte Fahrzeughalter jedoch behauptet, den Wagen nicht selbst abgestellt zu haben, muss er künftig mögliche andere Fahrer benennen. So das Urteil des BGH. Bislang hatten Amts- und Landgerichte immer entschieden, dass der Halter niemanden anschwärzen muss. Das ist jetzt anders.

Wenn der Fahrzeughalter keine Aussage über mögliche Parksünder macht, bleibt er selbst auf dem Knöllchen sitzen und muss die Strafe zahlen.

Fahrzeughalterin muss mögliche Fahrer benennen

Der BGH betrachtete einen Fall aus Arnsberg, in dem eine Frau ihr Auto dreimal auf Krankenhaus-Parkplätzen abgestellt hatte. Obwohl der Betreiber auf Schildern mit einem "erhöhten Parkentgelt" von mindestens 30 Euro drohte, weigerte sie sich zu zahlen. Nach dem BGH-Urteil wird das Landgericht Arnsberg die Halterin erneut befragen.

Übrigens: Ein privates Knöllchen ist nur dann gültig, wenn der Parkplatzbetreiber durch eine Parkwächter oder Videokameras den Falschparker überführen kann.

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