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Spezial

Patientenverfügung:
Zukunft selbst gestalten

N iemand stellt sich gerne vor, plötzlich hilflos zu sein und nicht mehr in der Lage, sein Leben aktiv gestalten zu können. Doch durch Unfall oder Krankheit geraten in Deutschland jährlich mehrere Hunderttausend Menschen in diese Lage. Ohne eine vorangegangene Willenserklärung können Betreuer und Angehörige nur mutmaßen, wie der Betroffene für sich entscheiden würde. Daher sollten Sie beizeiten darauf Einfluss nehmen und Ihren Willen schriftlich festlegen. Mit einer Patientenverfügung ist es möglich, vorab die Weichen für den Ernstfall zu stellen. Auf diese Weise kann nicht nur der Betroffene sicherstellen, dass er in einer Situation, in der er seinen Willen nicht mehr äußern kann, die Behandlung erhält, die er wünscht, sondern es werden auch die Angehörigen entlastet.

1. Vier Willenserklärungen

Vier vorsorgliche Erklärungen verschaffen Betroffenen Selbstbestimmung, Ärzten Klarheit und Angehörigen Entlastung. Denn sie klären die Frage: Was soll im Fall meiner Hilflosigkeit oder meines Todes mit mir geschehen? Mit wenig Aufwand setzen Sie auf diese Weise Wegmarken für Ihr Leben und darüber hinaus.

1.1 Organspende: Jede Entscheidung ist richtig

Fanden sich 2011 bundesweit noch 1.200 Organspender, so ging ihre Zahl auf 864 im Jahr 2014 zurück. Denn neben zurückhaltender Spendebereitschaft schließen auch immer mehr Menschen eine intensivmedizinische Betreuung am Lebensende aus – und damit den Erhalt ihrer Organe. Doch rund 11.000 Patienten warten in Deutschland auf ein Spenderorgan. Etwa tausend von ihnen verlieren jedes Jahr den Wettlauf gegen die (Warte-)Zeit.

Denn rund drei Viertel der Menschen wären laut Umfragen zur Organspende bereit, aber nur ein Viertel besitzt einen Organspendeausweis. Ohne diesen müssen Angehörige oder Betreuer im Ernstfall schwierige Entscheidungen treffen. Halten Sie daher schriftlich fest, ob Sie einer Organspende zustimmen oder nicht. Einen Organspendeausweis zum Ausfüllen erhalten Sie z. B. von Apotheken, Arztpraxen oder Krankenkassen oder können ihn unter www.organspendeausweis.org ausdrucken. Tragen Sie diesen oder eine vergleichbare unterschriebene Erklärung immer bei sich und informieren Sie Angehörige darüber. Sie sollte enthalten:

  • Name, Geburtsdatum und Adresse
  • Stimmen Sie der Entnahme von Organen und Geweben nach der ärztlichen Feststellung Ihres Todes (nachweislich unumkehrbarer Hirntod) zu?
  • übertragen Sie die Entscheidung einer bestimmten Person?
  • Schränken Sie die Zustimmung auf bestimmte Organe ein oder schließen diese aus?

Da eine Entnahme meist nur bei plötzlichem Tod aus völliger Gesundheit und unversehrten Organen in Betracht kommt, wird nur einer von 10.000 Spendewilligen zum Organspender. Weitere Informationen unter 0800/90 40 400 (Infotelefon Organspende) oder www.organspende-info.de.

1.2 Vorsorgevollmacht: Alles in (D)eine Hand

Übersicht der Vollmachten zur Vorsorge

Schwere Beeinträchtigungen wie Schlaganfall, Demenz, Hirnschäden oder Erkrankungen im Spätstadium können die geistige Verfassung so stark beeinträchtigen, dass die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung und -erklärung verlorengeht. Man spricht von Geschäftsunfähigkeit. In diesem Fall bestimmt das Betreuungsgericht gewöhnlich einen gesetzlichen Betreuer: Denn Ehepartner und Verwandte eines Geschäftsunfähigen können – anders als häufig angenommen – nicht automatisch für diesen tätig werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht ermächtigt der Vollmachtgeber hingegen für den Fall seiner Geschäftsunfähigkeit eine Person, sofort alle oder bestimmte Aufgaben (z. B. Finanzielles, Gesundheit, Aufenthalt) für ihn zu erledigen und ihn damit rechtsgeschäftlich zu vertreten. Dies erspart die Einschaltung des Betreuungsgerichts einschließlich rechtlicher Betreuung, setzt aber unbedingtes Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Allerdings können auch Kontrollbetreuer oder ein zweiter Bevollmächtigter benannt werden, mit dem alle Entscheidungen abgestimmt werden müssen.

Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist für besondere Entscheidungen wie Bank- und Immobiliengeschäfte erforderlich, aber auch bei anderen wichtigen Rechtsgeschäften von Vorteil. Ist eine besondere Beratung, eine öffentliche Vollmachtsurkunde, Zweitausfertigung oder eine Abstimmung mit Testament oder Erbschaftsvertrag gewünscht, sollte auch hier ein Notar hinzugezogen werden. Andernfalls reicht ein unterschriebenes Originalformular aus (Vorlagen z. B. beim Bundesjustizministerium unter www.bmj.de). Eine mit der Bank abgestimmte Kontovollmacht erleichtert zudem den Kontoverkehr.

Auch Rechtsanwälte, Betreuungsbehörden und anerkannte Betreuungsvereine beraten zur Vorsorgevollmacht. Diese sollte folgende Bereiche aufführen:

  • Gesundheitssorge einschließlich medizinische Behandlung, Pflege, Schweigepflichtentbindung für Ärzte, freiheitsentziehende Maßnahmen sowie lebensverkürzende (z. B. Schmerztherapie) und -verlängernde Maßnahmen
  • Aufenthalt, Wohnen, Unterbringung
  • Behördenangelegenheiten
  • Vermögenssorge
  • Post, Kommunikation
  • Vertretung vor Gericht
  • Untervollmacht-Berechtigung
  • Wunsch, den Bevollmächtigten, sofern rechtlich erforderlich, als Betreuer einzusetzen
  • Geltung über den Tod hinaus
  • evtl. Regelung über Vergütung und Auslagen des Bevollmächtigten

Von der Vollmacht ausgeschlossen sind u. a. Eheschließung, Testament oder Wahlrecht. Notariell beurkundete, ebenso wie privatschriftliche, Vorsorgevollmachten können in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) eingetragen werden. Dies erleichtert die Einsetzung bzw. Bestätigung der Bevollmächtigten erheblich. Eine gerichtlich angeordnete Betreuung kann vermieden werden, da sich das Betreuungsgericht im Notfall Gewissheit über die Existenz der Vorsorgevollmacht durch eine Registerabfrage verschaffen kann. Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit formlos von Vollmachtgeber oder -nehmer widerrufen werden.

1.3 Betreuungsverfügung: Betreuer meines Vertrauens

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ist die Betreuungsverfügung in erster Linie keine Privat- und Vertrauenssache, sondern wird durch das Betreuungsgericht geprüft und umgesetzt. Hierbei schlägt man für den Fall seiner Geschäftsunfähigkeit eine Person seines Vertrauens als rechtlichen Betreuer vor und/oder schließt Personen für diese Funktion aus. Nach Prüfung der Geschäftsunfähigkeit und Eignung der gewünschten Person wird diese in der Regel als Betreuer eingesetzt. Im Gegensatz zum Vorsorgebevollmächtigten ist sie jedoch dem Gericht über ihre Tätigkeit Rechenschaft schuldig, z. B. über Finanzielles. Auch muss dieses die Betreuungsverfügung zwar berücksichtigen, aber nicht zwingend befolgen. Somit lässt sie weniger Entscheidungsspielraum, jedoch mehr Transparenz als die Vorsorgevollmacht zu und kann auch im Zustand der Geschäftsunfähigkeit abgegeben werden.

Einige Bundesländer bieten bereits die Möglichkeit, Betreuungsverfügungen beim Gericht zu hinterlegen. Ebenso ist gleichermaßen für notariell beurkundete, wie privatschriftliche Betreuungsverfügungen ein Eintrag ins Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) möglich.

Neben dem gewünschten Betreuer und Wohnort können auch Betreuungsinhalte wie der Umgang mit Vermögen etc. aufgeführt werden (s. Vorsorgevollmacht). Ein rechtlicher Betreuer ist jedoch hierbei an die Vorgaben des Betreuungsrechts gebunden, die wenig Spielraum lassen – zugunsten der Betroffenen. Vorlagen sind auch hier z. B. unter www.bmj.de erhältlich.

1.4 Patientenverfügung: Das Lebensende gestalten

Thema Patientenverfügung in der Familie

Die Patientenverfügung (früher fälschlich als Patiententestament bezeichnet) stellt eine vorsorgliche, verbindliche Willenserklärung für den Fall dar, dass keine Einwilligung mehr abgegeben werden kann (viele Geschäftsunfähige sind einwilligungsfähig, können also einer Behandlung zustimmen oder diese ablehnen).

Auch die Patientenverfügung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, kann aber natürlich auch notariell beurkundet werden. Sie sollte – wie alle Vorsorgeinstrumente – auf die individuelle Lebenssituation zugeschnitten sein und möglichst individuell verfasst werden. Dabei steht die medizinische Behandlung im Fall eigener Einwilligungsunfähigkeit im Vordergrund, insbesondere die Zustimmung oder Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen oder Herz-Lungen-Wiederbelebung sowie evtl. lebensverkürzender, bewusstseinsdämpfender Schmerztherapien – jeweils bezogen auf verschiedene Situationen wie Sterbeprozess, Endstadium einer tödlichen Krankheit, Gehirnschädigung oder Dauerkoma (s. folgender Abschnitt Patientenverfügung).

Bei jeder vorsorglichen Verfügung sollten Sie beachten, dass:
  • sie eigenhändig und schriftlich zum Zeitpunkt der Volljährigkeit (Organspende ab 16 Jahren) verfasst und unterschrieben wird sowie Name, Geburtsdatum und aktuelle Adresse enthält.
  • sie Ihrem aktuellen und tatsächlichen Willen entspricht und regelmäßig (etwa einmal jährlich) aktualisiert wird. Falls Sie unverändert bestehen bleiben soll, sollten Sie auch dies mit Datum vermerken.
  • sie konkret ist, sich aber nicht in Details verlieren: Eine überschaubare Verfügung in klaren Worten ist leichter zu aktualisieren und zu verwirklichen als ein aufwendig ausgearbeitetes Dokument mit vielen Detailregelungen.
  • die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe außer Zweifel steht (evtl. ärztliche Bescheinigung). Im Fall der Patientenverfügung reicht die Einwilligungsfähigkeit aus.
  • sie freiwillig und möglichst konkret gefasst wird.
  • Angehörige darüber informiert sind.
  • ein Verlust des Originals ausgeschlossen und es in jedem Fall auffindbar ist (z. B. Hinweis auf den Aufbewahrungsort im Geldbeutel, unterschriebene Zweitausfertigung, Hinterlegung bei einem Vorsorgeregister, Notar oder Gericht).

2. Patientenverfügung: Die Fakten

Das Primat der Lebenserhaltung und -verlängerung wurde in den letzten 15 Jahren zunehmend vom Wunsch nach Lebensqualität und Selbstbestimmung abgelöst: Viele Menschen wünschen sich ein schmerzfreies Lebensende in privatem Umfeld statt intensiver medizinischer Behandlungsmöglichkeiten nutzen.

2.1 Rechtslage: Vom Präzedenzfall zum Gesetz

So erklärte 2003 der Bundesgerichtshof Patientenverfügungen in einem Präzedenzverfahren aus Gründen der Würde und Selbstbestimmung prinzipiell für verbindlich. Damit erfuhr der Patientenwille, der bis zu diesem Zeitpunkt in der Intensiv- und Palliativmedizin eher medizinischen Standards untergeordnet war, eine erhebliche Aufwertung.

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts wurde schließlich 2009 die Patientenverfügung in § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich gesetzlich geregelt als "schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende, Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt." Damit handelt sich um eine vorsorgliche Willenserklärung für den Fall, dass diese (z. B. aufgrund von Gehirnschädigung oder Bewusstlosigkeit) nicht mehr abgeben werden kann.

2.2 Inhalte: Eindeutig und konkret

Informationsstellen zur Patientenverfügung

Auch die Patientenverfügung kann per Vordruck (z. B. unter www.bmj.de) oder individuell erstellt werden – vom zweiseitigen Formular bis zum detailreichen Skript. Justizministerien, Ärztekammern, Kirchen, Wohlfahrtsverbände und andere Organisationen bieten dazu Vorschläge im Internet an, die Sie übernehmen oder Ihrer persönlichen Situation anpassen können. Alternativ können Sie auch Ihre eigene Version formulieren. Je aktueller und präziser, desto besser.

Zunächst nennt die Patientenverfügung Beeinträchtigungen mit Einwilligungsunfähigkeit, für die sie gelten soll, darunter Sterbeprozess, Endstadium einer Krankheit, Gehirnschädigung oder Koma. Hierbei ist es hilfreich, genau zu beschreiben, wie der Unterzeichner sich die Situationen vorstellt, in denen er lebenserhaltenden Maßnahmen (nicht) zustimmt und ob er dabei an bestimmte Krankheiten/Unfälle oder tatsächlich alle hilflosen Situationen denkt. Im zweiten Abschnitt werden ärztliche Maßnahmen genannt, die für die genannten Situationen abgelehnt oder gewünscht werden, z. B. lebenserhaltende Maßnahmen im Allgemeinen, künstliche Ernährung, oder evtl. lebensverkürzende Schmerztherapien.

Ein dritter Abschnitt sollte sich – auch zusätzlich zu einem Organspendeausweis – mit der Organspende befassen. Denn Voraussetzung für diese sind bis zur Feststellung des Hirntods – wenn auch kurzfristige – lebenserhaltende, intensivmedizinische Maßnahmen. Daher sollte erfasst werden, ob diesen zugestimmt wird.

Der vierte Abschnitt enthält Vorgaben für den Sterbeprozess, insbesondere den gewünschten Aufenthalt (z. B. Krankhaus, Hospiz, zu Hause) und die Sterbebegleitung durch eine bestimme Person, Konfessionsvertreter/in oder Hospizmitarbeiter/in.

Abschließend sollten Wertvorstellungen geschildert werden, u. a. wann der Unterzeichner das Leben als lebenswert ansieht und ab wann nicht mehr, was er über Krankheit, Sterben, Tod und intensivmedizinische Behandlung denkt und in welchem Punkt es sich um eine tiefe Überzeugung oder nur einen momentanen Standpunkt handelt.

Vordrucke sehen zum Teil auch die Angabe einer Vertrauensperson vor, die dazu berufen wird, im Ernstfall dem niedergelegten Willen gegenüber Ärzten und Krankenhäusern Geltung zu verschaffen. Hierbei handelt es sich um eine auf die Inhalte der Patientenverfügung beschränkte Vorsorgevollmacht.

2.3 Formulierungen: Ein Textbeispiel

Für die Formulierung einer Patientenverfügung existieren keine Vorgaben. Links finden Sie ein Beispiel zum Download, dass zeigt, wie eine Patientenverfügung formuliert und aufgebaut sein kann.

Wichtig: Nur eindeutige Erklärungen zu konkreten Situationen können umgesetzt werden. Die Patientenverfügung sollte etwa jährlich aktualisiert oder bestätigt werden und kann jederzeit formlos (auch mündlich) widerrufen werden.

2.4 Ist die Patientenverfügung verbindlich?

Patientenverfügung mit Arzt besprochen

Die Patientenverfügung ist bei Einwilligungsunfähigkeit für jede darin beschriebene Situation verbindlich, sofern sie nicht gegen Gesetze verstößt (z. B. Hilfeleistungsgebot oder Verbot aktiver Sterbehilfe). Auch vertragliche Vereinbarungen, fachliche oder ethische Bedenken sowie der Wille von Angehörigen, Bevollmächtigten und Betreuern sind nachrangig. Diese dürfen keine abweichende Entscheidung treffen, jedoch bei einem Gewissenskonflikt ihre Aufgabe an Kollegen abgeben.

Vor folgenreichen Entscheidungen sollten sich Angehörige, Betreuer und mindestens zwei Ärzte beraten. Ist ein Sachverhalt in der Patientenverfügung nicht eindeutig geregelt oder können sich Beteiligte nicht darüber einigen, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Zweifel an der Einwilligungsunfähigkeit (z. B. bei Demenz) müssen evtl. durch ein Gutachten geklärt werden. Auch dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass die Patientenverfügung nach wie vor den aktuellen Willen des Patienten wiederspiegelt.

2.5 Keine Behandlung ohne Einwilligung

Jede medizinische Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten, damit es sich nicht um eine rechtswidrige Zwangsbehandlung und Körperverletzung mit Schadensersatzanspruch handelt. Gesetzliche Grundlagen dafür sind

  • Art. 1 und 2 Grundgesetz (Selbstbestimmung, Persönlichkeitsrecht)
  • § 223 StGB (Körperverletzung)
  • § 228 StGB (Zulässige Körperverletzung mit Einwilligung)
  • § 253 BGB (Schmerzensgeld)
  • § 630d BGB (Einwilligung in medizinische Maßnahmen)
  • § 823 BGB (Schadensersatz)
  • § 1004 BGB (Unterlassungsanspruch)

Ist der Patient z. B. aufgrund getrübten oder fehlenden Bewusstseins nicht einwilligungsfähig und liegt keine eindeutige Willenserklärung für die vorliegende Situation vor, gilt sein mutmaßlicher Wille. Dieser kann u. a. aus früheren Äußerungen (z. B. durch Angehörige wiedergegeben) hervorgehen. Andernfalls wird die Entscheidung zugrundegelegt, die ein aufgeklärter Patient erwartungsgemäß in dieser Situation treffen würde und die in der Regel dem medizinisch angezeigten Vorgehen entspricht. Im Einzelfall entscheidet der Betreuer oder Bevollmächtigte, wenn die Patientenverfügung nicht anwendbar ist.

2.6 Ab welchem Alter ist eine Patientenverfügung möglich und sinnvoll?

Thema Patientenverfügung in der Familie

Gemäß § 1901a BGB kann eine Patientenverfügung von allen einwilligungsfähigen (auch rechtlich betreuten) Personen ab 18 Jahren abgefasst werden. Auch bei Jugendlichen unter 18 muss eine Willenserklärung unter Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten zumindest berücksichtigt werden. Da Einwilligungsunfähigkeit in jedem Alter auftreten kann, sollten alle Volljährigen eine Patientenverfügung besitzen. So erleiden z. B. jährlich etwa 280.000 Menschen in Deutschland ein Schädel-Hirn-Trauma, rund 10.000 versterben daran, 5.000 werden zu Pflegefällen. Am häufigsten betroffen sind junge Menschen, insbesondere Männer unter 30 Jahren.

Ist eine Patientenverfügung schon in jüngeren Jahren sinnvoll?

Ja. Ein schwerer Unfall oder ein Unglück passiert von jetzt auf gleich – ohne Vorwarnung oder Ankündigung. Deshalb sollte eine Patientenverfügung so selbstverständlich und so früh wie möglich angefertigt werden. Hierbei ist auch der Hinweis auf Vollmachten wichtig: Wer sich lieber von seinen Angehörigen, Lebenspartnern oder Freunden vertreten lassen möchte, als im Krankheitsfall von fremden Betreuern lediglich „verwaltet“ zu werden, muss Vollmacht erteilen.

Alexander Ebert
Deutsche Stiftung Patientenschutz

2.7 Welche Unterlagen und Informationen werden zum Ausfüllen benötigt

Zwar müssen auch mündliche Erklärungen berücksichtigt werden, doch lässt sich die schriftliche Patientenverfügung eher verwirklichen – und entlastet Angehörige und Betreuer von belastenden Entscheidungen. Sollten Sie über diesen Beitrag hinaus Informationen benötigen, kann eine Beratung durch Anwalt, Notar, (Haus-)Arzt oder Hospizverein sinnvoll sein. Grundsätzlich gilt: Je mehr Sie wissen, desto genauer können Sie Ihren Willen formulieren.

2.8 Sind Notar oder Rechtsanwalt erforderlich?

Ein Rechtsanwalt oder Notar ist zur Erstellung einer Patientenverfügung nicht erforderlich, kann jedoch zu den Rechtsfragen umfassend beraten und im Fall des Notars eine notarielle Urkunde erstellen sowie Zweitausfertigungen erteilen. Ein weiterer Vorteil der Einschaltung des Notars: dieser prüft auch die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden.

2.9 Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Für die Erstellung einer Patientenverfügung – und der weiteren Vorsorgeinstrumente – fallen grundsätzlich keine Kosten an. Werden dazu jedoch Dienstleistungen wie anwaltliche Beratung oder notarielle Beurkundung in Anspruch genommen, sind die entsprechenden Honorare zu begleichen. Bei einer notariellen Beurkundung sind von der gesetzlich festgelegten Gebühr auch die individuelle Beratung sowie die Entwurfserstellung umfasst. Dienstleister im Internet bieten gegen eine Pauschale die Anfertigung einer individuellen Patientenverfügung an. In der Regel reicht jedoch eine selbst verfasste Verfügung aus.

Bei Registrierung einer Vorsorgevollmacht (auch zusammen mit einer Betreuungsverfügung und Patientenverfügung) im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer fällt eine geringe einmalige Registrierungsgebühr an. Sie deckt die dauerhafte Registrierung und alle späteren Auskünfte an Betreuungsgerichte ab.

2.10 Welche Situationen werden abgedeckt?

Die Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische und begleitende Maßnahmen in Situationen, die bis auf Weiteres mit Einwilligungsunfähigkeit, also einer nicht nur vorübergehenden Unfähigkeit einhergehen, Sachverhalte zu verstehen, zu entscheiden, einen Willen zu bilden oder zu äußern. In der Regel geschieht dies durch eine starke Bewusstseinseinschränkung oder Bewusstlosigkeit, z. B. aufgrund eines Unfalls oder schwerer Krankheit, oder den weitreichenden Verlust geistiger Fähigkeiten durch Demenz oder andere Gehirnschädigungen. Anders als früher sind auch Situationen ohne nahe bevorstehenden Tod von der Patientenverfügung abgedeckt. Eine vorübergehende Einwilligungsunfähigkeit, z. B. durch eine Gehirnerschütterung, Narkose oder Kreislaufstörung ist i. A. kein Gegenstand (obwohl nicht prinzipiell ausgeschlossen), ebenso wie Situationen, die noch eine Willensäußerung zulassen – hier gilt die unmittelbare Erklärung des Patienten.

2.11 Was müssen Angehörige beachten?

Besitzer einer Patientenverfügung

Gerät der Betroffene in eine hilflose Lage, müssen Angehörige umgehend Ärzte und Betreuer über die Patientenverfügung informieren, das Original vorlegen und eine Kopie aushändigen. Sie ist für alle Beteiligten sofort verbindlich. Zudem soll nach § 1901b Abs. 2 BGB „nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.“ Umgesetzt wird eine Patientenverfügung immer vom rechtlichen Betreuer oder Bevollmächtigten, der die jeweilige Entscheidung trifft (nicht vom Arzt!).

2.12 Aufbewahrung

Damit das Dokument bekannt ist und im Notfall vorliegt, sollten Sie Angehörige über seinen Inhalt und Aufbewahrungsort informieren und evtl. eine original unterschriebene Zweitausfertigung bei einem nahen Angehörigen hinterlegen. Bewahren Sie es in einem Ordner mit der Aufschrift "Verfügungen" auf und tragen Sie einen Hinweis darauf in Ihrem Geldbeutel mit sich. Außerdem ist eine Hinterlegung einer Kopie beim Hausarzt sowie, gegen eine geringe einmalige Gebühr und zusammen mit einer Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung, ein Eintrag in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) möglich. Das Register wird vom Betreuungsrichter vor der Einsetzung eines rechtlichen Betreuers abgefragt. Private Organisationen bieten ebenfalls gegen eine (häufig jährlich neu anfallende) Gebühr eine Archivierung an, werden aber nicht automatisch von den zuständigen Gerichten und Stellen kontaktiert.

2.13 Ist passive Sterbehilfe legal?

Die Patientenverfügung ist für jede darin beschriebene Situation verbindlich, auch das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen – die passive Sterbehilfe. So hat der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 25. Juni 2010 (Az. 2 Str 454/09) entschieden, dass die Willenserklärung des Patienten (z. B. mittels einer Patientenverfügung) sowohl das Unterlassen weiterer lebenserhaltender Maßnahmen als auch die aktive Beendigung oder Verhinderung einer von dem Patienten nicht (mehr) gewollten Behandlung rechtfertige. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Befolgung einer Patientenverfügung auch dann als zulässig an, wenn das Leben des Patienten bei ihrer Missachtung gerettet werden könnte (BVerfG, 1 BvR 618/93, Beschluss vom 2. August 2001).

Es muss allerdings zweifelsfrei feststehen und nachprüfbar sein, dass der geäußerte Wille tatsächlich zum aktuellen Zeitpunkt für die konkrete Situation gilt. Daher werden z. B. Rettungsdienst und Ersthelfer im Notfall in der Regel ohne Prüfung der Dokumente Rettungsmaßnahmen durchführen. Andernfalls würden sie sich bei unklarer Rechtslage evtl. der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c Strafgesetzbuch (StGB) und Fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB schuldig machen. Anders verhält sich dies z. B. bei unumkehrbarer Gehirnbeeinträchtigung, Koma oder Sterbeprozess, wenn eine eindeutige Patientenverfügung für diesen Fall vorliegt: Hier dürfen – ob zu Hause, in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung – auch im Notfall keine lebenserhaltenden Maßnahmen durchgeführt werden, wenn diese durch die Verfügung ausgeschlossen wurden.

2.14 Kann aktive Sterbehilfe verlangt werden?

Das richtige Alter um eine Patienverfügung zu erstellen

In den letzten Jahren wurde zunehmend über die aktive Sterbehilfe diskutiert, also Tötung auf Verlangen z. B. durch tödliche Medikamente, um Betroffenen in einer aussichtslosen, hilflosen Situation Leiden zu ersparen. Durch Kirchen und viele Politiker tabuisiert, teilweise sogar mit der Euthanasie des Naziregimes gleichgesetzt, würden sich – anders als die Politik – mittlerweile die meisten Menschen diese Möglichkeit als letzten würdevollen Ausweg wünschen.

Indirekt hat sie bereits Einzug gehalten, namentlich in Form erhöhter Schmerzmitteldosen (z. B. Morphin) mit lebensverkürzenden Nebenwirkungen. Wer jedoch z. B. als Arzt oder Angehöriger eine gezielt tödliche Maßnahme vornimmt, macht sich auch bei gleichlautendem Patientenwillen nach § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) eines Tötungsdelikts schuldig. Ein tödliches Mittel bereitzustellen, das der Betroffene daraufhin selbst einnimmt, ist jedoch nicht strafbar, allerdings für Ärzte zum Teil mit Berufsverbot belegt.

Dies führt nicht selten dazu, dass mitfühlende Ärzte Freiheit und Beruf riskieren und unheilbar Kranke ihre letzten Lebenstage in ausländischen Hotelzimmern verbringen, sich dubiosen Geschäftsleuten anvertrauen oder gegen ihren Willen leiden. In den Niederlanden und Belgien ist daher aktive Sterbehilfe zulässig, in der Schweiz der ärztlich begleitete Freitod. Die Befürchtung, eine Legalisierung würde zu einem sorglosen Umgang mit dem Thema und Willkürentscheidungen führen, hat sich dort nicht bestätigt. Vielmehr beließ man in Deutschland aus Angst vor hoch emotionalen Kontroversen bislang eine für Betroffene und deren Selbstbestimmung folgenreiche Gesetzeslücke (§ 216 StGB äußert sich weder zur medizinischen Behandlung, noch zu Krankheit und Tod), die es nun zu schließen gilt.

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