Dieses Jahr gilt erstmals die verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung. Eine gute Nachricht für alle, die ihre Steuererklärung hinausschieben? Nicht unbedingt, denn die Regelung könnte sich für Steuer-Muffel als Bumerang erweisen.
Für Menschen, die ihre Steuererklärung immer am letzten Drücker machen, klingt das nach einer guten Nachricht: War bisher der 31. Mai des Folgejahres Stichtag, gilt ab der Steuererklärung für das Jahr 2018 eine zwei Monate längere Frist: Die Formulare müssen bis 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen sein. Sprich: Die Steuerklärung für 2018 muss bis 31. Juli 2019 eingereicht werden. Wenn der Stichtag auf einen Samstag und Sonntag fällt, verlängert sich die Frist bis Montag - ebenso verschiebt sie sich nach einem Feiertag.
Wer einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater in Anspruch nimmt, bekommt ebenfalls eine Fristverlängerung: Statt dem 31. Dezember des Folgejahres gilt Ende Februar des übernächsten Jahres - für 2018 haben Sie insofern Zeit bis Ende Februar 2020.
Fristversäumnis kann teuer werden
Allerdings sollten Sie sich nicht auf der neuen Regelung ausruhen: Denn bisher gingen Finanzämter vergleichsweise milde mit Fristversäumern um. Ob es einen Verspätungszuschlag gab und wie hoch er ausfiel, lag im Ermessen der Bearbeiter. Das wird sich künftig ändern, wie der Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft, Thomas Eigenthaler, im Gespräch mit der „Welt“ erläutert. Die Gebühren sind nun gesetzlich geregelt. Sie betragen 0,25 Prozent der angesetzten Steuer beziehungsweise mindestens 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat - und höchstens 25.000 Euro insgesamt. Die Strafe wird automatisch im Steuerbescheid verrechnet.
Weitere Sanktionen drohen
Wer immer wieder Fristen versäumt, kann darüber hinaus mit weiteren Sanktionen belegt werden, etwa Zwangsgeldern, Zinsen oder einer Schätzung der Steuerschuld.
Gnaden-Puffer für Steuererklärung ohne Hilfe möglich
Allerdings gibt es auch nach der neuen Regelung noch einen Zusatz-Puffer - zumindest für diejenigen, die sie selbst erstellen: Die Verspätungszuschläge greifen erst dann automatisch, wenn die Unterlagen nach 14 Monaten noch immer nicht vorliegen. Im Falle von 2018 wäre der Stichtag der 2. März 2020 (Verschiebung wegen des Wochenendes). Es gilt hier also dieselbe Frist wie für Steuerzahler, die Hilfe in Anspruch nehmen. Davor ist es nochmals Ermessenssache der Bearbeiter.
Legale Steuertricks
Ausweg Fristverlängerung
Weiterhin gibt es die Möglichkeit der Fristverlängerung. Doch auch hier gilt: Laissez-Faire war gestern. Verlängerungen müssen grundsätzlich schriftlich eingereicht werden, und eine Bewilligung gibt es nur noch in Ausnahmefällen, etwa bei schwerer Erkrankung. Wer einen Berater hat, kann die Verlängerung nicht in Anspruch nehmen, wie Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL), der Zeitung erläutert.
Ausnahme 0-Euro-Schuld
Wenn die Steuerschuld bei null Euro liegt oder sogar Geld zurückerstattet wird, darf der Bearbeiter generell auf den Verspätungszuschlag verzichten. „Hier ist mit Milde zu rechnen“, sagt Eigenthaler.
Wer von der Steuererklärung befreit ist
Generell von der Pflicht zur Steuererklärung befreit sind Arbeitnehmer, nur von einem Arbeitgeber Lohn erhalten, ledig sind und darüber hinaus keine weiteren Einkünfte über mehr als 410 Euro beziehen (angerechnet werden hier beispielsweise auch Elterngeld oder Mieteinnahmen). Sollten sie dennoch eine Steuererklärung abgeben, haben sie vier Jahre Zeit. Die Mühe lohnt sich häufig meist: Im Schnitt muss der Fiskus mehrere Hundert Euro auszahlen.
Wer zur Steuererklärung verpflichtet ist
Verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung sind unter anderem folgende Gruppen, wie das Portal steuerverbund.de darlegt:
- Arbeitnehmer, die die Steuerklasse 6 haben (sie üben zeitgleich mindestens zwei Tätigkeiten aus)
- Arbeitnehmer, die sich oder ihrem Ehepartner monatlich einen Freibetrag eintragen ließen
- Arbeitnehmer, die Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld erhielten
- Arbeitnehmer, die Nebeneinkünfte anderer Art in Höhe von mehr als 410 Euro im Jahr haben
- Rentner, die eine entsprechende Aufforderung vom Finanzamt erhielten
- Berufstätige Ehepaare mit den Steuerklassen 3 oder 5, die zusammen veranlagt sind
- Ehepaare, die sich im Jahr der Steuererklärung scheiden ließen (und deren Partner starb) und die wieder heirateten
- Getrennte Ehepartner, die vom Ex-Partner im veranschlagten Jahr Unterhalt bekamen, das jener wiederum als Sonderabgabe veranschlagte
- Selbstständige, deren Einkünfte einen Mindestsatz überschreiten
Fazit: Wenn Sie die Steuererklärung abgeben müssen, dann setzen Sie sich am besten den bisherigen Stichtag (31. Mai/31. Dezember). So beugen Sie in jedem Fall Verspätungszuschlägen vor.
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