Pfefferspray zur Selbstverteidigung - In diesen Fällen dürfen Sie es einsetz ...

Pfefferspray zur Selbstverteidigung - In diesen Fällen dürfen Sie es einsetzen!

News Team
13.12.2016, 16:47 Uhr
Beitrag von News Team

Verunsicherte Bürger setzen immer öfter auf Pfefferspray, um sich im Notfall verteidigen zu können. Was die meisten aber nicht bedenken: Gegen Menschen eingesetzt, erfüllt der Einsatz den Tatbestand der schweren Körperverletzung.

Der Einsatz von Pfefferspray gegen einen Menschen erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Wie bei allen Waffen entfällt die Strafbarkeit, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr vorliegt. Beides ist unabhängig davon, ob das Pfefferspray bestimmungsgemäß als Waffe zugelassen ist oder nur zur Tierabwehr eingesetzt werden soll.

Und was ist mit Notwehr?


Bei Einsatz von gefährlichen Verteidigungsmitteln als Notwehr ist je nach Intensität des Angriffs ein abgestuftes Verteidigungsverhalten zu fordern. Das bedeutet:

Auch bei zur Selbstverteidigung ist immer das entsprechende mildere Mittel zu wählen.

Was gilt nicht als Notwehr?


Damit die Notwehrhandlung gerechtfertigt ist, muss sie des Weiteren geboten sein („Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig“ – § 32 Abs. 1 StGB). Hierbei wird auch von „sozialethischen Einschränkungen“ gesprochen. Im Regelfall gilt die Notwehrhandlung als geboten. Sie ist daher nur bei (folgenden) einschlägigen Fallkonstellationen zu prüfen, die zur Einschränkung oder Ausschluss des Notwehrrechts führen können:

  • Völlig geringfügige Eingriffe an der Grenze zum Angriff (z. B. Anrempeln im vollem Zug/Bus beim Aussteigen)
  • extremes Missverhältnis von angegriffenem Gut und verletztem Gut
  • Angriffe von Kindern, ersichtlich Irrenden oder sonst erkennbar schuldlos Handelnden
  • Angriffe von nahestehenden Personen oder innerhalb einer Beschützergarantenpflicht
  • Provokationsfälle
  • Vorwerfbare Provokation/schuldhaftes Handeln Absichtsprovokation (Ausschluss des Notwehrrechts)
  • Menschenwürdeverstöße („Rettungsfolter“) (Ausschluss des Notwehrrechts)

Als Beispiel eines extremen Missverhältnis wäre beispielsweise ein Obstdiebstahl (jedenfalls durch deliktunfähige Kinder), welcher mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden will. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.

Gibt es Ausnahmen?


Überschreitet der Verteidiger das Ausmaß der Notwehrhandlung innerhalb einer Notwehrlage über die gebotene Erforderlichkeit seiner Abwehrhandlung hinaus, liegt ein intensiver Notwehrexzess vor. Der Verteidiger handelt in diesem Fall rechtswidrig, kann aber dennoch straflos bleiben, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (sogenannte asthenische Affekte) handelte.

(Quelle: Wikipedia)

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1 Kommentar

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Notwehr ist die Verteidigung die man braucht um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder andern ab zu wehren.
  • 13.12.2016, 21:53 Uhr
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