Friedberg (ots) - Wetteraukreis: Ob heruntergelassene Hose, die Zurschaustellung des Geschlechtsteils oder die Selbstbefriedigung vor den Augen Dritter. Wer als Mann eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, der macht sich strafbar.
Paragraph 183 des Strafgesetzbuches regelt die Strafbarkeit und auch den möglichen Strafrahmen, der dann auf einen Täter zukommen kann: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Exhibitionisten können dem Gesetz entsprechend nur Männer sein. Frauen könnten sich nach Paragraph 183a des Strafgesetzbuches der Erregung öffentlichen Ärgernissen strafbar machen.
Das reine Entblößen reicht dafür jedoch nicht aus, nur durch die öffentliche Vornahme von sexuellen Handlungen kann dieser Straftatbestand erfüllt werden.
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