"Für mich war das ein Mordversuch!" Familienvater René J. ist noch immer schockiert von der Gewalt, die ihm am Sonntag an der Dresdner S-Bahn-Haltestelle Zschachwitz widerfahren ist, wie er im Gespräch mit dem lokalen Portal Tag24 erzählt.
Auf dem Portal schildert der Mann, wie er am Sonntag zum Opfer zweier augenscheinlich besoffener Täter wurde. Er habe sich nach Verlassen der S-Bahn eine Zigarette angezündet, welche die beiden Asylbewerber offenbar haben wollten. René J. verneinte, die Gewaltorgie brach los.
Da trat der Haupttäter mit voller Wucht gegen mein Fahrrad. Ich packte ihn, drückte ihn gegen einen Pfosten. Der andere schubste mich weg. Es gab eine Rangelei, aber die Aggressivität ging nicht von mir aus.
René J. gibt an, dass einer der Männer dann das Fahrrad auf ihn warf, so dass er ins Gleisbett stürzte. Die Täter hätten durch Tritte von oben mehrfach verhindert, dass er zurück auf den rettenden Bahnsteig kletterte. Da fuhr die folgende S-Bahn ein.
Ich war wie gelähmt, hörte nur das Quietschen der Bremsen, sah Funken fliegen - ich dachte, das war’s. Ende.
In letzter Sekunde kam die Bahn zum Halten.
Die Polizei nahm die Männer aus Marokko (23) und Libyen (27) fest - und ließ sie vorerst wieder laufen. Wie Tag24 weiter berichtet, sollen sie sich in der Vernehmung auf ihr Schweigerecht und Gedächtnislücken durch den Rausch berufen haben. Beide hatten knapp 2 Promille Alkohol im Blut.
Die Ermittlungsbehörde begründet die vorübergehende Freilassung gegenüber Tag24 so: „Wir sind zu der Einschätzung gekommen, dass ein dringender Tatverdacht für ein versuchtes Tötungsdelikt nicht vorliegt“, sagte Oberstaatsanwalt und Sprecher der Dresdner Staatsanwaltschaft Lorenz Haase.
Der Grund: Es habe eine Fluchtmöglichkeit in die andere Richtung für den Mann bestanden. "Diese Fluchtmöglichkeit war für die Beschuldigten klar erkennbar.“
Der Mann jedoch gibt an, panisch gewesen zu sein, und die Situation nicht mehr zur Gänze überblickt zu haben.
Weiter teilt der Staatsanwalt mit:
Da die Flüchtlinge feste Wohnsitze haben, besteht keine Fluchtgefahr. Damit ist der Haftgrund nicht gegeben.
egründung: „Es bestand für das Opfer eine Fluchtmöglichkeit über das Nachbargleis.
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