Unberechtigt Parkende vor oder auf dem Grundstück.
Wer kennt das nicht? Fremde Personen stellen sich auf das eigene oder vor das eigene Grundstück und versperren die Zufahrt.
Oftmals hat der Eigentümer das Nachsehen, als er zum einen nicht berechtigt ist, das widerrechtlich parkende Fahrzeug selbst zu blockieren, um diesen "zu erziehen", da er dann selbst eine Straftat (Nötigung) begeht, gegen die der widerrechtlich Parkende selbst Notwehr berechtigt wäre. Zum anderen kann er zwar das Fahrzeug auf eigene Kosten abschleppen lassen, aber er wird nur dann diese Kosten zurück erhalten, wenn er den Falschparker identifizieren kann. Bisher konnte der Halter des falsch abgestellten Fahrzeugs sich damit herausreden, er sei ja gar nicht gefahren.
Es gibt jedoch nun - erfreulicherweise - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die in dieser Situation helfen.
1. Die Abschlepplösung:
So ist es zulässig, auf dem Privatgrundstück ein Schild anzubringen, auf dem vermerkt ist, dass zum einen das unberechtigte Parken nicht erlaubt ist und das für den Fall des unberechtigten Parkens, das Fahrzeug abgeschleppt wird. Für diesen Fall kann man mit einem örtlichen Abschleppunternehmen eine Vereinbarung schließen, die dann das widerrechtlich parkende Fahrzeug an eine andere Stelle umsetzt und nur gegen Vorkasse den
Abstellort verrät. Damit der widerrechtlich Parkende mit dem Abschleppunternehmen in
Kontakt treten kann, ist auf dem Schild eine Handynummer zu vermerken (BGH Urteil vom 02.12.2011 - V ZR 30/11, NZV 2012, Seite 528).
2. Die Abmahnlösung:
Wenn man diese Mühe scheut, so kann man jedoch auch den Halter des Fahrzeugs schriftlich abmahnen und auffordern, eine Unterlassungserklärung für die Zukunft abzugeben, selbst wenn er selbst nicht gefahren ist, sondern sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof gleichsam entschieden (BGH Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781).
Damit ist der Eigentümer nicht völlig schutzlos dem unberechtigten Parken Dritter ausgeliefert.
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