Berlin. Die Bundespolizei hat im vergangenen Jahr nur 905 Schutzsuchende erfasst, die nicht aus einem sicheren Dritt- oder Herkunftsstaat eingetroffen sind. Die Behörde teilte der WELT AM SONNTAG mit:
Im Jahr 2016 wurden durch die Bundespolizei an deutschen Flughäfen insgesamt 903 Asylsuchende festgestellt, die nicht über einen sicheren Drittstaat beziehungsweise sicheren Herkunftsstaat nach Deutschland eingereist sind.
An den deutschen Seehäfen seien im gesamten Jahr nur zwei Asylsuchende von der Bundespolizei festgestellt worden, die nicht über einen sicheren Dritt- oder Herkunftsstaat einreisten. Über den Landweg reiste kein Schutzsuchender ein, der nicht vorher in einem sicheren Drittstaat war. Deutschland ist ausschließlich von solchen Ländern umgeben.
Nur für Asylsuchende, die nicht über sichere Drittstaaten einreisen, wäre Deutschland zwingend zuständig, wenn die Vorgaben des Grundgesetzes und der Dublin-Verordnung vollständig umgesetzt würden. Seit der Grundgesetzänderung 1993 wurde der Artikel 16a "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" ergänzt:
Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
Als solche sogenannten sicheren Drittstaaten gelten inzwischen alle Nachbarländer Deutschlands. Nach den Dublin-Regeln muss jeder Asylbewerber seinen Antrag dort stellen, wo er erstmals europäischen Boden betrat. Weiterreisende Migranten dürfen in die zuständigen Ersteinreisestaaten zurückgeführt werden.
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