Eine Geschwindigkeitsbegrenzug am Straßenrand und darunter das Warnsymbol „Schneeflocke“ wird von vielen falsch interpretiert.
Der verbreitete Irrglaube: Nur bei winterlichen Straßenverhältnissen gilt die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit.
Doch es gibt ein rechtskräftiges Urteil, das klarer kaum ausfallen könnte: Die angegebene Höchstgeschwindigkeit gilt immer – mit und ohne Schneeflocke!
Das entscheid das Oberlandesgericht in Hamm. Ein Autofahrer aus Burbach hatte geklagt, weil er mit einem Fahrverbot nicht einverstanden war. Dem Mann war der Führerschein genommen, weil er mit 125 km/h geblitzt worden war. Er ging davon aus, dass die Begrenzung auf 80 km/h durch das Zusatzschild „Schneeflocke“ aufgehoben war, weil die Straßenverhältnisse nicht winterlich waren.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts (AG). Das Schneeflocken-Schild enthalte lediglich einen Hinweis darauf, dass die darüber angebrachte Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren bei möglichen winterlichen Verhältnisse abwehren solle. Dieser Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erhöhen, so die Richter. Das Schild diene lediglich der Information und enthalte keine zeitliche Einschränkung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Daher hätten Kraftfahrer die Anordnung auch bei trockener Fahrbahn zu beachten (Beschl. v. 04.09.2014, Az. 1 RBs 125/14).
Anders verhält es sich mit dem Zusatzschild "bei Nässe". Hier ist die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit nur gültig, wenn die Fahrbahn auch nass ist.
32 Kommentare