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Lückenhafter Mietspiegel ungültig für Hartz IV Mietkosten!

Lückenhafter Mietspiegel ungültig für Hartz IV Mietkosten!

21.04.2015, 11:43 Uhr
Beitrag von wize.life-Nutzer
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Im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung erhalten Hartz IV- und Sozialhilfeempfänger die Miete ganz oder teilweise von der Stadt oder dem Jobcenter erstattet. Dabei sind die Mietkosten, die von den einzelnen Kommunen auf Angemessenheit limitiert werden, begrenzt. Und eben mit diesen Angemessenheitsgrenzen haben sich zunehmend Gerichte zu befassen, da sie vielerorts zu niedrig bemessen sind und auch veralteten Daten basieren.

Das Sozialgericht Heilbronn hat unter dem Az.: S II SO 1505/13 L entschieden, dass bei Heranzieheung eines Mietspiegels zur Ermittlung der angemessen Wohnkosten bei Hartz IV und Sozialhilfe durch die Gemeinde, die Datengrundlage verlässlich und gültig sein muss.

Empfindliche Kürzung der Wohnkosten für Leistungsempfängerin
Verhandelt wurde ein Fall einer Sozialhilfeempfängerin aus Heilbronn, die in einer 58 qm großen Mietwohnung mit einer Kaltmiete von 440 Euro lebt. Die Stadt überwies ihr aber nur eine anteilige Miete von 297 Euro, da im Mietspiegel der Stadt diese als angemessene Obergrenze für einen Einpersonenhaushalt gilt. Gegen diese Vorgehensweise setzte sich die Frau zu Wehr und klagte vor dem Sozialgericht.

Mietspiegel keine Grundlage zur angemessen Mietkosten
Die Sozialrichter vertreten die Auffassung, dass die Begrenzung der Miete in dieser Höhe aufgrund des Mietspiegels nicht angemessen sei. Dem Mietspiegel fehle es an einer ausreichenden Datenerhebung – die Daten basieren lediglich auf einer Stichprobe von 15 Fragebögen, schließlich wurden Daten für Wohnungen mit einem Baujahr nach 1978 nicht erfasst und auch werden Einpersonenhaushalte mit Wohnungsgrößen bis 45 qm nicht berücksichtigt. Daher seien die Daten des Mietspiegels nicht ausreichen, so dass diese nicht als Grundlage für Sozialhilfe- und Hartz IV Empfänger dienen können.

Und da die Gemeinde den aktuellen Mietspiegel mangels Personal nicht aktualisieren wollte, nahm das Sozialgericht die Werte der Wohngeldtabelle als Grundlage für die Angemessenheit der Unterkunftskosten. Und eben nach dieser Wohngeldtabelle seien nicht 297 Euro sondern 394 Euro Kaltmiete für einen Einpersonenhaushalt angemessen.

http://www.hartziv.org

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