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Abwehr von Maßnahmen und 1 Euro Job nach Paragraph 16d SGB II

Abwehr von Maßnahmen und 1 Euro Job nach Paragraph 16d SGB II

17.04.2015, 11:36 Uhr
Beitrag von wize.life-Nutzer

Begründung zur Anhörung vom xx.xx.2015, erhalten am xx.xx.2015

Die Maßnahme oder den Ein Euro Job

habe ich aus Gründen der fehlenden Zusätzlichkeit, Bestimmtheit nicht angetreten.

Gründe:Ich hatte zuvor keine Gelegenheit erhalten, den Sinn und Zweck dieser Maßnahme Ein Euro Job mit abzuklären. Sie ist außerdem nicht geeignet, meine Eingliederung zu fördern. Ich werde keinerlei zusätzliche Qualifikation erwerben. Auch sonst ist nicht zu erwarten,dass die Arbeitsgelegenheit mir bei der Suche nach einer regulären Beschäftigung in irgendeiner Form weiterhilft.

Die im Bescheid nachgewiesene Arbeitsgelegenheit ist aus meiner Sicht nicht gemeinnützig und/oder zusätzlich im Sinne des § 16 SGB II.Des Weiteren fehlt es an einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Eine Eingliederungsvereinbarung ist grundsätzlich nicht notwendig, denn wenn einesolche nicht zustande kommt, sollen die Regelungen der Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen.

Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass die Behörde (nicht der Maßnahmeträger) eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die genaue wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung, die Höhe der Mehraufwandsentschädigung sowie die Dauer der Maßnahme festlegt.

Fehlt es hieran (wie hier, von Mo – Fr Arbeitszeit, Uhrzeit), ist die Arbeitsgelegenheitwegen Unbestimmtheit rechtswidrig (und kann auch nicht mit späteren Präzisierungen geheilt werden, insbesondere ist es unzulässig, den Maßnahmeträgerüber die genannten ,Essentialia der Arbeitsgelegenheit entscheiden zu lassen oder ihm hierbei Spielraum zu geben).

Das Schreiben vom xx. .xx. 2015 begründet außerdem noch keinen verbindlichen Einsatz, weil ich mich erst noch bei dem Träger vorstellen sollte. Es handelt sich beidem Schreiben daher nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 19.1.2005 – B 11a/11 AL 39/04 R). Der verbindliche Arbeitseinsatz kommt erst dann zustande, wenn der Leistungsträger eine Zuweisung vornimmt.

Des Weiteren sind mehrere der genannten Tätigkeitsbeschreibungen eigenständige Berufe zuzuordnen.

Nicht wettbewerbsneutral / zusätzlich, da hierdurch regional ansässige Unternehmender privaten Wirtschaft (z.B. Gärtner, Gartenbaubetriebe, Köche,Kindergärtner/Erzieher, Projektmanager, Mediengestalter) benachteiligt werden können und somit Arbeitsplätze zerstört und die Neuschaffung von Arbeitsplätzen verhindert werden.

Weiterhin ist anzumerken:

Die Nachrangigkeit von AGH gegenüber anderen Förderleistungen wurde in § 16dAbs. 5 SGB II festgelegt. Durch die Streichung des Wortes Arbeitsgelegenheit in §3SGB II entfällt die gesetzliche Verpflichtung eines AGH-Angebotes für Jugendlicheund Ältere ab 58 Jahren und der Verweis auf den Vorrang der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit verdeutlicht die Nachrangigkeit von AGH.

§ 16d Abs. 5 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

Urteil SG Frankfurt am Main S 14 AS 1054/07 vom 06.10.08 rechtswidriger nichtiger Verwaltungsakt wegen Ermangelung des Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebots der Mitwirkungspflichten Zentraler Bestandteil der Eingliederungsvereinbarung ist die Konkretisierung der geforderten aktiven Eigenbemühungen durch die Festlegung, welche Bemühungen der Hilfebedürftige inwelcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er sie nachzuweisen hat. Im Rahmen der Konkretisierung der abzuverlangenden aktivenEigenbemühungen des Hilfebedürftigen ist ein einfaches Rekurrieren auf § 2 Abs. 1,2 SGB II nicht ausreichend, da die abverlangten Eigenbemühungen auf einüberschaubares, rechtssicher bestimmbares Maß reduziert werden müssen. ImHinblick auf die von den dem Kläger zu erbringenden Eigenbemühungen erschöpftsich der Bescheid vom 20.06.2007 darin, den Kläger zur Nutzung aller Möglichkeiten,um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten“sowie uneingeschränkt zur „Mitwirkung an allen Maßnahmen zur Eingliederung“ zuverpflichten. Dies entspricht auch nicht annähernd dem vorgenannten Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot.

Bundessozialgerichtsurteil vom 13.04.2011, B 14 AS 98/10 R

Nach § 16 d ist, sofern es sich um eine zusätzliche Tätigkeit handelt eineangemessene Mehraufwandsentschädigung zu zahlen. Das die genannte Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,28 € angemessen ist, wird bestritten. Es ist nicht dargelegt, wie sich die Mehraufwandsentschädigung hier zusammenrechnet. Eine Mehraufwandspauschale die für alle gleichermaßen gilt,kann keine Angemessenheit des Einzelfalles schlüssig wieder spiegeln.

Verwaltungsgerichtliche Definition zur fehlenden Zusätzlichkeit:

Gemeinnützige Arbeit ... ist nur dann "zusätzlich", wenn es sich um Arbeiten handelt,die im Rahmen vorhandener Arbeitsplätze regelmäßig nicht durchgeführt werden. An dem Merkmal der Zusätzlichkeit mangelt es, wenn die Arbeiten in jedem Falldurchgeführt werden müssen. (OVG Lüneburg 23.06.1983, FEVS 1984, 26 ff.)

Die Grenze der Zusätzlichkeit wird dann überschritten, wenn der Arbeitseinsatz in den Bereich von vorhandenen regulären Arbeitsplätzen hineingeht oder wenn er auf unabdingbar notwendige Verrichtungen zielt“, erklärt der VGH BW in Bezug auf Archiv und Registraturarbeiten beim Sozialamt. (22.01.1992, FEVS 1993, 412)

Straßenreinigen, Heckenschneiden und Laubkehren in Grünanlagen oder Friedhöfen, Schwimmbäder putzen, Sportanlagen pflegen, Wäschereiarbeiten im Krankenhaus, Ausleihe in Bibliotheken, Hausmeistertätigkeiten in Schulen usw. sind keine zusätzliche Arbeiten. Schneeräumen im Winter ebenfalls nicht. (VG Berlin,ZfSH 1984, 374)

Arbeiten, die nur zu der Einsparung normaler Arbeitskräfte dienen bzw. die wegen haushaltspolitisch bedingten Personalmangels nicht im notwendigen Umfang durchgeführt wird können, obwohl sie zur eigentlichen Aufgabenerfüllung (etwa der Gemeinde) gehören, fallen nicht hierunter (unter zusätzliche Arbeiten). (OVG NW27.05.1991, FEVS 1993, 30, ebenso OVG NW 19.07.1995 Az: 8 A 46/92)

BSG Urteile im Bezug zur Zusätzlichkeit:

BSG Urteil:27.08.2011 ( AZ:B 4 AS 1/10 R)BSG Urteil:13.04.2011 (AZ: B 14 AS 98/10 R)BSG Urteil:13.04.2011 (AZ: B 14 AS 101/10 R) Urteile zum Thema: Wertersatzklagen bei rechtswidrigen Arbeitsgelegenheiten · BSG, 2012- , B 4 AS 32/12 BH . LSG NRW, 2012-03-26, L 19 AS 708/10 . · BSG ., B 4 AS 1/10 R . Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 12 AS 264/09Entsteht zwischen Maßnahmeträger und Maßnahmeteilnehmer iS des § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art, das bei fehlendem Zuweisungsbescheid, fehlender Eingliederungsvereinbarung und fehlenden Voraussetzungen des § 16 Abs 3 S 2 SGB 2 zu einem Leistungsanspruch des Maßnahmeteilnehmers gegen den Maßnahmeträger aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen führt? Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus, dass ein Leistungsempfänger in einem sog "Ein-Euro-Job" tätig wird, der offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung iS des § 16 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 2 genügt? · BSG,13.04.2011, B 14 AS 98/10 R . Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 13 AS 419/07 hat ein Teilnehmer an einem sog Ein-Euro-Job einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen oder einen Arbeitsentgeltanspruch, wenn wegen Rechtswidrigkeit der Maßnahme bzw Aufhebung des Heranziehungsbescheides die Arbeit vom Maßnahmeteilnehmer rechtsgrundlos geleistet wurde und Leistungsträger und Maßnahmeträger nicht identisch waren? · BSG, 13.04.2011, B 14 AS 101/10 R . Vorinstanz: SG Oldenburg, S 45 AS 1461/08Hat ein Teilnehmer an einem sog Ein-Euro-Job bei einem privaten Maßnahmeträger (§ 16 Abs 3 S 2 SGB 2) einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen oder einen Arbeitentgeltanspruch, wenn er behauptet die Arbeitsgelegenheit sei mangels "zusätzlicher Arbeit im öffentlichen Interesse" rechtswidrig, er aber eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet hat, die ihn allgemein zur Teilnahme an geförderter Beschäftigung verpflichtet?

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