Handwerker, Arztfahrten: Was Rentner von der Steuer absetzen können

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Millionen Rentner zahlen Steuer - Das sollten Sie beachten

In diesem Jahr müssen 51.000 Rentnerinnen und Rentner erstmals eine Steuer auf die gesetzliche Rente zahlen. Grund ist die Rentenerhöhung, durch die viele das steuerfreie Existenzminimum überschreiten. Insgesamt rund 5,12 Millionen Senioren sind damit steuerpflichtig. Tipps, wie Senioren ihre Steuerlast drücken können.

Wer in der Rente Steuern zahlen muss, kann die Steuerlast mindern. Hans Daumoser, Vorstand der Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e.V, stellt die effektivsten Steuertipps für Rentner vor:

1. Sonderausgaben

"Zunächst dürfen laut Gesetz die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgesetzt werden", so der Steuerexperte der Lohi. "Das sind immerhin schon rund elf Prozent der Rente." Auch Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall- oder Zahnzusatzversicherung kommen in Frage, wenn die steuerliche Höchstgrenze noch nicht erreicht wurde.

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Rentner sollten auch an sonstige Sonderausgaben denken - wie etwa ein Versorgungsausgleich, Unterhaltsleistungen, Kirchensteuer, Parteibeiträge oder Spenden. Alles zusammengerechnet wird häufig der Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro (72 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) überschritten.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Werden haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen, so können die Kosten dafür zu 20 Prozent abgesetzt werden. Darunter fallen nicht nur die Kosten für eine Putzhilfe oder ambulante Pflege, sondern auch der Hausnotruf. Wer krankheitsbedingt in einem Pflegeheim wohnen muss, kann sämtliche Dienstleistungen im Heim - auch für den Haarschnitt oder die Fußpflege - als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

Mieter finden häufig auch Posten in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters, die absetzbar sind. Ähnlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen lassen sich auch Handwerkerrechnungen in der Rente von der Steuer absetzen.

3. Außergewöhnliche Belastungen

Alle Ausgaben, die unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen, sollten für die Steuererklärung addiert werden. Das kann sich bei einigen Senioren summieren: Zu außergewöhnlichen Belastungen zählen etwa die Kosten für die Brille, das Hörgerät, den Zahnersatz oder den Rollator.

Auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente auf Rezept, Zuzahlungen bei der Physiotherapie, Honorare für Heilpraktiker oder vom Arzt verordnete medizinische Behandlungen, die die Krankenkasse nicht übernommen hat, können in der Steuererklärung angegeben werden.

Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen müssen zuvor vom Amtsarzt attestiert werden.

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Fahrtkosten zum Arzt, zur Physiotherapie oder ins Krankenhaus können mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt werden. Viele einzelne kleinere Rechnungen können hier am Ende ins Gewicht fallen. Und große Investitionen wie in einen Treppenlift, im Zuge eines alters- oder behindertengerechten Umbaus des Eigenheims, machen sich richtig bemerkbar. Es kommt zwar die zumutbare Belastung zum Tragen, bevor etwas abgesetzt werden kann, aber die ist bei kleineren Renten nicht wirklich hoch.

4. Behindertenpauschbetrag

Bei permanenten chronischen Leiden oder dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen sollte darüber nachgedacht werden, ob nicht ein Behinderungsgrad festgestellt werden kann. Wird ein Grad der Behinderung von 25 bis 100 bescheinigt, so kann nach dem Grad gestaffelt der Behinderten-Pauschbetrag zwischen 310 und 1.420 Euro und erhöht bis 3.700 Euro geltend gemacht werden.

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Liegt der Behinderungsgrad bei 70 mit dem Merkmal “G“ oder bei 80, so kann zusätzlich eine Pauschale für Fahrtkosten in Höhe von 900 Euro als außergewöhnliche Belastung beansprucht werden. Bei den Merkmalen „aG“, „BI“ oder „H“ können für Privatfahrten von bis zu 15.000 km und sogar bis zu 4.500 Euro abgesetzt werden, wenn die tatsächliche Fahrleistung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann.

5. Werbungskosten

Jedem steuerpflichtigen Rentner wird vom Finanzamt automatisch eine Pauschale von 102 Euro angerechnet. Oft liegen aber höhere Werbungskosten vor, etwa wegen einer gebührenpflichtigen Rentenberatung, Steuerberatung, Mitgliedschaft bei einem Lohnsteuerhilfeverein, Kontoführungsgebühren, Gewerkschafts- oder Verbandsbeiträgen. Auch Rechtsberatungs- oder Prozesskosten, bei denen es um die Rente geht, sind anzuführen.

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Wird einem Nebenjob, der kein Minijob ist, nachgegangen, so kommen die Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Fortbildungskosten dazu. Auch hier lohnt es sich, seine individuellen Kosten zusammenzurechnen, um kein Geld zu verschenken.

6. Günstigerprüfung für Kapitalerträge

„Liegt der persönliche Steuersatz in der Rente unter 25 Prozent und fallen aufgrund von lebenslangen Ersparnissen Kapitalerträge an, so sollte auf der Anlage KAP die „Günstigerprüfung“ angekreuzt werden“, rät Hans Daumoser. Denn dann wird die Differenz zwischen dem niedrigeren persönlichen Steuersatz und der abgeführten Abgeltungsteuer rückerstattet.

Wer steuerpflichtig ist, sollte seine Steuererklärung von sich aus fristgerecht abgeben und darauf achten, dass er möglichst viel absetzen kann. Damit das Finanzamt die Abzüge anerkennt, müssen aber das ganze Jahr über Belege gesammelt werden. Denn nur nachweisliche Ausgaben werden steuerlich berücksichtigt. Wer jedoch unter dem steuerfreien Existenzminimum lebt, kann sich von der Abgabepflicht zur Steuererklärung befreien lassen und ist damit ein für alle Mal den Papierkram los.

Rentenerhöhung - Steuerpflicht

Zum 1. Juli 2020 sollen die Renten voraussichtlich um 3,15 Prozent (Westdeutschland), beziehungsweise um 3,92 Prozent (Ostdeutschland) steigen, so die neueste Prognose des Rentenversicherungsberichts 2019. Damit werden einige Senioren steuerpflichtig, die bisher noch keine Steuern auf ihre Rente zahlen mussten.

Das sind all diejenigen, deren gesetzliche Rente bisher knapp unter dem Grundfreibetrag lag - und bei denen die Rentenerhöhung 2020 dafür sorgen wird, dass sie damit diese Grenze überschreiten.

Das sind in diesem Jahr rund 51.000 Rentnerinnen und Rentner, schätzt das Bundesfinanzministerium.

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