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Kein Kinderspiel: Vertragliche Pflichten aus dem digitalen Erbe

Kein Kinderspiel: Vertragliche Pflichten aus dem digitalen Erbe

Heiner Sieger
23.02.2016, 15:15 Uhr
Beitrag von Heiner Sieger

Wenn ein Mensch stirbt, gehen seine Rechte und Pflichten komplett auf den oder die Erben über, die damit auch das so genannte „digitale Erbe“ übernehmen, sofern sie das Erbe antreten. Natürlich kann auch ein digitales Erbe ausgeschlagen werden, ist aber eigentlich nicht der Regelfall, da die Angehörigen meistens daran interessiert sind, dass der Verstorbene mit Anstand von dieser Welt gehen kann.

Grundsätzlich geht das ganze Vermögen und damit auch der gesamte digitale Nachlass inklusive E-Mail-Accounts, Providerverträgen und Auskunftsansprüchen – zum Beispiel in Bezug auf Passwörter – auf die Erben des verstorbenen Internetnutzers über.

Das sagt Rechtsanwalt Professor Dr. Peter Bräutigam von der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des Deutschen Anwaltverein (DAV). Das passiert automatisch und kann nur dadurch verhindert werden, dass die Erbschaft im Ganzen ausgeschlagen wird.

In der analogen Welt ein Kinderspiel

In der analogen Welt ist die Verwaltung des Nachlasses fast ein Kinderspiel im Vergleich zum sogenannten digitalen Nachlass: Der Erbe öffnet die Briefe, die den Verstorbenen erreichen. Dazu ist er berechtigt. Doch schon bei E-Mails an den Verstorbenen sieht die Sache ganz anders aus. Viele Verstorbene haben heute Verträge im Netz: das Online-Abo der Tageszeitung, die Internet-Bank und das Musikkonto bei iTunes. Aber das Netz vergisst nicht - für die Hinterbliebenen können digital geschlossene Verträge, die einfach weiterlaufen, teuer werden. Erst recht, wenn sie keinen Zugang zu dem entsprechenden Mailverkehr haben.

Der digitale Nachlass sollte im Testament geregelt sein.

Vertragsweiterführung nach Tod

In Bezug auf Verträge wird der Erbe fortan so behandelt, als habe er sie selber abgeschlossen. So tritt er zum Beispiel in die Verpflichtungen ein, falls der Verstorbene kurz vor seinem Tod im Internet etwa bei ebay etwas versteigert hat und muss den versteigerten Gegenstand an den Käufer schicken. Hat der Verstorbene kurz vor seinem Tod eventuell noch Musik oder Filme im Internet gekauft, muss der Erbe die Rechnung begleichen.

Guthaben auf Internetkonten

Im Internet können aber auch Guthaben schlummern, zum Beispiel bei Bezahldiensten oder auf Internetkonten. Die Erben haben einen Anspruch darauf, diese Gelder ausgezahlt zu bekommen. Denn auch hier gilt das einfache Prinzip: Was vor dem Tod dem Erblasser gehört, gehört nach dem Tod den Erben. Allerdings müssen die Hinterbliebenen nachweisen, dass sie Erben des Verstorbenen geworden sind. Das geht in aller Regel mit einem Erbschein.

Lesen Sie im nächsten Artikel, aus der Reihe Digitaler Nachlass, welche Rechtsunsicherheit beim Hinterlassen von E-Mail Konten entstehen.

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